
Balkonverkleidung in Eigentümergemeinschaft und Mietwohnung: Was ist erlaubt?
, Von Anas Ouaari, 9 min Lesezeit

, Von Anas Ouaari, 9 min Lesezeit
Wann Sie in Eigentumswohnung oder Mietwohnung den Balkon verkleiden dürfen, wer zustimmen muss, wer die Kosten trägt und wie Ihr Antrag an die WEG gelingt.
Von Christian Richter · Deutsche Kunststoffbedachungen · Lesezeit ca. 5 Minuten
Kurz gesagt: In einer Eigentumswohnung dürfen Sie Ihren Balkon nicht einfach eigenmächtig verkleiden. Brüstung, Geländer und Außenansicht gehören zum Gemeinschaftseigentum, deshalb braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Als Mieter benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Mit einem gut vorbereiteten Antrag, einem Muster der Platte und einer klaren Kostenaufstellung kommen Sie meist schnell zum Ziel.
Ja, eine Balkonverkleidung ist in einer Eigentümergemeinschaft erlaubt, wenn die Gemeinschaft sie beschließt oder Ihnen per Beschluss gestattet. Nach § 20 WEG gilt die Verkleidung als bauliche Veränderung, weil sie das Erscheinungsbild der Fassade ändert. Dafür reicht seit der WEG-Reform 2020 in der Regel die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung.
Wer ohne Beschluss Platten montiert, riskiert, sie auf eigene Kosten wieder abbauen zu müssen. Das ist ärgerlich, denn Material und Arbeit sind dann umsonst. Umgekehrt gilt: Ein sauber gefasster Beschluss schafft Rechtssicherheit für Sie und für spätere Käufer der Wohnung.
Werfen Sie vorab außerdem einen Blick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Dort stehen manchmal schon Vorgaben zu Farbe, Material oder einheitlicher Gestaltung der Balkone.
Zum Sondereigentum zählen beim Balkon meist nur der Bodenbelag, der Innenanstrich und der Luftraum. Die Balkonplatte, die Brüstung, das Geländer und alles, was die Außenansicht prägt, sind Gemeinschaftseigentum. Genau dort wird eine Balkonverkleidung befestigt, deshalb entscheidet die Gemeinschaft mit. Die genaue Zuordnung regelt Ihre Teilungserklärung.
| Ihre Situation | Wer muss zustimmen? | Unser Tipp |
|---|---|---|
| Eigentumswohnung | Eigentümerversammlung per Beschluss | Antrag mit Muster und Foto stellen |
| Mietwohnung | Vermieter, schriftlich | Rückbau bei Auszug klären |
| Vermietete Eigentumswohnung | Gemeinschaft und Eigentümer | Mieter über Eigentümer anfragen lassen |
| Eigenes Haus | Niemand, ggf. Gemeinde | Gestaltungssatzung und Denkmalschutz prüfen |
Den Antrag reichen Sie schriftlich bei der Hausverwaltung ein, damit er auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung kommt. Beschreiben Sie Material, Farbe, Format und Befestigung möglichst konkret und legen Sie ein Foto, eine Skizze und ein Plattenmuster bei. Je klarer das Bild für die Miteigentümer ist, desto eher stimmen sie zu.
Diese Punkte gehören in einen guten Antrag:
Ein Beschluss für alle Balkone hat einen großen Vorteil: Das Haus sieht danach einheitlich aus, und Nachbarn, die später nachziehen, müssen nicht erneut abstimmen lassen.
Tipp aus der Beratung
Bringen Sie ein echtes Plattenmuster mit in die Versammlung. Ein Musterstück unserer Balkon-HPL-Platte kostet nur 0,99 €, und Farbe und Oberfläche wirken in der Hand ganz anders als auf dem Bildschirm. Viele Diskussionen über die richtige Farbe sind damit in wenigen Minuten erledigt.
Als Mieter dürfen Sie eine feste Balkonverkleidung nur mit Zustimmung des Vermieters anbringen, weil Sie damit in die Bausubstanz und die Außenansicht eingreifen. Holen Sie die Erlaubnis am besten schriftlich ein. Ohne Absprache kann der Vermieter den Rückbau verlangen. Leichter, rückstandslos entfernbarer Sichtschutz ist häufig unproblematischer, sollte aber ebenfalls kurz abgestimmt werden.
Klären Sie in der schriftlichen Vereinbarung gleich mit, was beim Auszug passiert: Bleibt die Verkleidung am Haus, oder müssen Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen? Gerade bei hochwertigen HPL-Platten sind viele Vermieter froh, wenn die Verkleidung bleibt.
Die Kosten trägt in der Regel derjenige, dem die Verkleidung gestattet wurde, so sieht es § 21 WEG vor. Beschließt die Gemeinschaft die Verkleidung dagegen für alle Balkone, etwa im Zuge einer Sanierung, können die Kosten nach den Miteigentumsanteilen verteilt werden. Wie genau, sollte im Beschluss ausdrücklich festgehalten werden.
Zur Einordnung: Eine Balkon-HPL-Platte 6 mm im Format 3.050 x 1.300 mm kostet bei uns 249 €, zum Beispiel in Anthrazit, Dunkelgrau, Hellgrau oder Weiß. Für eine typische Brüstung von rund drei Metern Länge reicht oft schon eine Platte, die wir Ihnen passend zuschneiden. Dazu kommen Befestigung und gegebenenfalls Montage.
Wichtig bei der Brüstung: Übernimmt die Verkleidung eine absturzsichernde Funktion, gelten besondere Anforderungen, etwa die ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“. HPL-Platten für den Außenbereich sind nach DIN EN 438-7 genormt. Ob Ihr Geländer für eine Verkleidung geeignet ist, klären Sie bitte vorab mit unserer Beratung unter 0800 000 1766 (kostenfrei) oder per E-Mail an info@dk-bedachungen.de.
In der Regel nicht. Über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss. Die Verwaltung kann nur dann allein zustimmen, wenn die Gemeinschaft sie dazu ausdrücklich ermächtigt hat. Eine mündliche Zusage des Verwalters ersetzt den Beschluss nicht, lassen Sie sich im Zweifel das Protokoll zeigen.
Teilweise. Die tragende Balkonplatte, Brüstung, Geländer und die Außenansicht sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Der Bodenbelag, der Innenanstrich und der Luftraum können dagegen zum Sondereigentum gehören. Maßgeblich ist, was in Ihrer Teilungserklärung steht. Eine Balkonverkleidung betrifft fast immer das Gemeinschaftseigentum.
Für eine einfache Brüstungsverkleidung ist meist keine Baugenehmigung nötig. Es gibt aber Ausnahmen: Gemeinden können in Gestaltungssatzungen Farben und Materialien vorgeben, und bei Denkmalschutz ist fast jede Änderung der Fassade genehmigungspflichtig. Eine kurze Nachfrage beim Bauamt schafft hier schnell Klarheit.
Bewährt haben sich zurückhaltende Töne, die zu Fenstern, Geländern oder Dach passen, vor allem Anthrazit, Grau und Weiß. Sie lassen sich gut mit unterschiedlichen Fassaden kombinieren und finden in Versammlungen eher eine Mehrheit. Mit Mustern in zwei oder drei Farben fällt die Entscheidung deutlich leichter.
Dann kann die Gemeinschaft verlangen, dass Sie die Verkleidung auf eigene Kosten entfernen und den alten Zustand wiederherstellen. Das gilt auch dann, wenn die Platten hochwertig sind und gut aussehen. Sicherer und am Ende günstiger ist es, den Beschluss vorher einzuholen und erst dann zu bestellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere anwendungstechnische Beratung nur als unverbindliche Unterstützung dient. Für die fachgerechte Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte ist der Käufer bzw. Anwender verantwortlich. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; in Streitfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung oder einen Fachanwalt.
Christian Richter
Technischer Kundenberater · Experte für Vordächer, Bedachungen, Balkone und HPL-Platten, Deutsche Kunststoffbedachungen
Berät Privatkunden und Handwerker zu Vordächern, Terrassendächern, Balkonverkleidungen und HPL-Platten – vom Aufmaß über den Zuschnitt bis zur Montage. Fragen zum Beitrag: info@dk-bedachungen.de oder 0800 000 1766 (kostenfrei).
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